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Strebs für alte Ortstraßen: Vom Provisorium zur Einnahmequelle – Reizthema Altanlagenregelung

In den vergangenen Monaten haben verschiedene Gemeinden begonnen, bisher nur provisorisch hergestellte Straßen endgültig herzustellen und die Herstellungskosten durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf die Straßenanlieger umzulegen. Dabei handelt es sich häufig um Anliegerstraßen aus den 70er Jahren.

Mit der Altanlagenregelung des Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 BayKAG aus dem Jahre 2016 wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Gemeinden für die endgültige Herstellung von bereits seit Jahrzehnten bestehenden Ortsstraßen noch Erschließungsbeiträge (Strebs) erheben können. Wenn Straßen seit mehr als 25 Jahren bestehen, sollten Straßenanlieger darauf vertrauen können, nicht mehr über Erschließungsbeiträge zu Herstellungskosten herangezogen zu werden.

Altanlagenregelung

Bis zu deren Abschaffung zum 01.01.2018 waren Gemeinden noch nicht gehindert, stattdessen für die Erneuerung oder den Ausbau vorhandener Straßen Straßenausbaubeiträge (Strabs) zu erheben. Infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge können Gemeinden bei der späteren endgültigen Herstellung von bereits vorhandenen Straßen die Straßenbaukosten nur noch dann auf die Straßenanlieger umlegen, wenn die Altanlagenregelung nicht greift.

Bestimmtheit des Bauprogramms

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits Ende 2023 zum Vorteil der Gemeinden entschieden, dass die Altanlagenregelung nicht für nur provisorisch hergestellte Anliegerstraßen gilt, auch wenn diese bereits seit Jahrzehnten existieren. Als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Straße im Sinne des Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 BayKAG und damit als Beginn der 25-Jahre-Frist bestimmt der BayVGH den Zeitpunkt der ersten sichtbaren Baumaßnahmen (erster Spatenstich). Voraussetzung für den Fristbeginn ist jedoch eine Planung der Gemeinde zur endgültigen merkmalsgerechten Herstellung der Straße als Erschließungsanlage einschließlich aller vorgesehener Teileinrichtungen. Ohne Vorhandensein eines konkreten Bauprogramms kann kein Beginn der erstmaligen technischen Herstellung vorliegen. In dem Bauprogramm muss hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) gebaut werden soll (BayVGH vom 27.11.2023, Az. 6 BV 22.306 und vom 05.02.2024, Az. 6 ZB 23.1545). Auch eine Planung der Gemeinde, die allein auf die technische Herstellung einzelner Teileinrichtungen wie bspw. der Straßenbeleuchtung gerichtet ist, reicht für einen Beginn der erstmaligen technischen Herstellung nicht aus. Da die für einen Fristbeginn vom BayVGH geforderte umfassende gemeindliche Planung selten vorliegt, kann die
Altanlagenregelung im Ergebnis nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Schutz der Straßenanlieger bieten.

Dokumentation der Geschichte

In Folge der Rechtsprechung des BayVGH haben Gemeinden die Möglichkeit, bei einer erst jetzt durchgeführten endgültigen Herstellung einer Anliegerstraße die anfallenden Straßenbaukosten weiterhin über Erschließungsbeiträge zu finanzieren, auch wenn an der Straße bereits vor mehr als 25 Jahren Straßenbauarbeiten stattgefunden haben. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der früheren Straßenbauarbeiten keine Planungen zur vollumfänglichen Herstellung der Straße einschließlich aller vorgesehener Teileinrichtungen vorlagen. Zum Nachweis sollten Gemeinden eine ausführliche Dokumentation der „Geschichte“ der Straße anfertigen einschließlich Fotos, Plänen, Gemeinderatsbeschlüssen, Unterlagen über frühere Baumaßnahmen und alte Rechnungen, um für eine eventuelle Auseinandersetzung mit den Straßenanliegern gewappnet zu sein.

RA Jürgen Greß, Fachanwalt für Verwaltungsrecht