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BayVGH erleichtert die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei der endgültigen Herstellung von Bestandsstraßen

Seit dem 01.04.2021 regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 BayKAG, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.

Für Kommunen ist diese Regelung problematisch, wenn sie in ihrem Straßenbestand noch nicht endgültig hergestellte oder provisorisch hergestellte Straßen aus der Zeit vor 1999 haben, die erst jetzt endgültig hergestellt werden sollen.

Bisher wurde angenommen, dass es für den Beginn der Frist von 25 Jahren bereits ausreiche, wenn eine Kommune lediglich eine Teileinrichtung technisch hergestellt hat. Nach dieser Auffassung wären Kommunen an der Beitragserhebung für die endgültige Herstellung der Bestandstraße gehindert, wenn sie bereits vor mehr als 25 Jahren beispielsweise allein die Herstellung einer Straßenbeleuchtung geplant und durchgeführt haben.

Mit seinen Beschlüssen vom 27.11.2023, Az. 6 BV 22.306 und vom 05.02.2024, Az. 6 ZB 23.1545 hat der BayVGH jetzt jedoch entschieden, dass es sich noch nicht um den Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage handelt, wenn die Gemeinde lediglich beabsichtigt, eine Teileinrichtung wie etwa die Fahrbahn technisch herzustellen.

Dementsprechend sind Kommunen nicht an der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gehindert, wenn sie bereits vor mehr als 25 Jahren bei einer ansonsten nur provisorisch hergestellten Straße eine Teileinrichtung wie beispielsweise eine den technischen Anforderungen entsprechende Straßenbeleuchtung hergestellt haben. Voraussetzung ist, dass darüber hinaus keine weiteren Planungen und Absichten der Kommune bestanden, die Straße auch in ihren übrigen Teileinrichtungen herzustellen.

Jürgen Greß