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Effiziente Energiewende

Die oberfränkische GELO-Unternehmensgruppe zeigt unter der Ägide von Wolf-Christian Küspert in Wunsiedel und in Weißenstadt, wie effiziente Energiewende aussieht. hgrs begleitet diesen zukunftsträchtigen Weg in allen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen. [… ] Mehr lesen

Digitales Morgen-Update am Mittwoch, 15.02.2023, von 08:30 – 09:00 Uhr

Erschließungsbeiträge für Bestandsstraßen – Fristen für die Abrechnung von Altanlagen beachten!

 

Unser Morgen-Update informiert über die aktuelle Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden Erschließungsbeiträge für die endgültige Herstellung von Bestandsstraßen erheben können.

Vor allem die Abrechnung von erst nach Jahren endgültig fertig gestellten Bestandstraßen kann rechtlich problematisch sein.

Ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragspflicht und unabhängig vom Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren kann die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die endgültige Herstellung einer Bestandsstraße nach 25 Jahren (Altanlagenregelung) oder auch bereits nach 20 Jahren (Verjährungshöchstfrist) ausgeschlossen sein.

Seit dem 01.04.2021 regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 BayKAG, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Für Gemeinden ist diese Regelung problematisch, wenn sie in ihrem Straßenbestand noch nicht endgültig hergestellte oder nur provisorisch hergestellte Straßen aus der Zeit vor 1998 haben, die erst jetzt endgültig hergestellt werden sollen. Bei Bestandsstraßen ist deshalb zu prüfen, ob frühere Maßnahmen wie z.B. die bloße Staubfreimachung oder die Anbringung von Straßenlaternen, Straßenentwässerungsmaßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen bereits als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Straße zählen.

Die Verjährungshöchstfrist von 20 Jahren für die Beitragserhebung für Erschließungsanlagen beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der sogenannten „Vorteilslage“ (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb 1. Spiegelstrich BayKAG). Die Rechtsprechung stellt für den Eintritt der Vorteilslage auf die endgültige technische Fertigstellung der Straße ab.

Die Teilnahme an unserem digitalen Morgen-Update ist kostenfrei. Melden Sie sich an!

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    Bürgerbegehren – Störfaktor bei kommunalen Planungen?

    Das Thema Bürgerbeteiligung ist aufgrund wachsender Bürgerproteste zu einem wichtigen (Stör-)Faktor bei städtebaulichen Planungen geworden. Häufig wird erst in der Endphase eines Bauleitplanverfahrens eine Unterschriftensammlung für ein Bürgerbegehren gestartet, um die Bauleitplanung noch zu stoppen. Die Kommune muss dann überlegen, wie sie auf das Bürgerbegehren reagieren soll.

    Zunächst ist die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu klären. Dabei kommt es auf die korrekte Formulierung der Fragestellung und deren Begründung an. Die Fragestellung muss die Planungshoheit der Kommune wahren. Unzulässig ist eine Vorwegnahme der von der Kommune zu treffenden Abwägungsentscheidung oder eine reine Negativ- oder Verhinderungsplanung.

    Bei Informationsbroschüren und Veranstaltungen, die sich gegen das Bürgerbegehren
    richten, hat die Kommune keine Neutralitätspflicht, es ist jedoch das Gebot der
    „Waffengleichheit“ zu beachten. Empfehlenswert ist auch die gleichzeitige Durchführung eines vom Gemeinderat ausgehenden Bürgerentscheides (Ratsbegehren), um dem Bürgerbegehren entgegenzutreten und den Standpunkt und die Interessen der Kommune zu verdeutlichen.
    Die vorstehenden Fragestellungen wird Herr Rechtsanwalt Jürgen Greß in einem vhw-Seminar am 08.12.2022 ausführlich behandeln.

    Energiewende – eine planerische Herausforderung für die Kommunen

    Klimaschutz und Klimaanpassung sind unverzichtbare Elemente einer modernen Bauleitplanung. Windkraftanlagen und PV-Anlagen-Projekte sorgen aber auch für Nutzungskonflikte. Mit gezielten Maßnahmen kann jede Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und Schaden abwenden. Begriffe wie „Schwammstadt“ und „blau-grüne“ Planung sind nicht nur den Großstädten vorbehalten.

    Mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die eine Null-Neuversiegelung bis 2050 vorsieht, wird die Innenentwicklung zunehmend bedeutsamer. Anpassungen im Baugesetzbuch und in der Landes- und Regionalplanung stellen die Kommunen vor die Herausforderung, Nachverdichtung zuzulassen und gleichzeitig die Identität der Gemeinde zu bewahren.

    Durch kommunales Flächenmanagement (Zwischenerwerb, strategische Bodenvorratspolitik) können die Anforderungen an die Bereitstellung von Wohnraum, Energieanlagen und gewerbliche Bauflächen nachhaltig gesteuert werden.

    Die Rechtsanwälte Frank Sommer, Jürgen Greß, Mathias Reitberger und Klaus Hoffmann geben am Mittwoch, 16.11.2022 von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr
    in einem hgrs-Webinar Input zu folgenden Themen:

    13.30 Uhr: Steuerung von Windkraftanlagen und PV-Anlagen

    • Rechtliche Steuerungsmöglichkeiten
    • Konzeptionelle Herangehensweise

    14.15 Uhr: Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung

    • Rechtliche Anforderungen, Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen
    • Regelungen in städtebaulichen Verträgen

    15.00 Uhr: Webinar-Pause

    15.15 Uhr: Innenentwicklung

    • Rechtliche Grundlagen der Innenentwicklung
    • Innenentwicklungspotentiale erkennen und nutzen

    16.00 Uhr: Baulandmodelle und kommunale Liegenschaftspolitik

    • Strategische Bodenvorratspolitik
    • Ankaufs- und Zwischenerwerbsmodelle, Erbbaurecht

    Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos.
    Anmeldung per Mail unter seminare@hgrs.eu