Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) vorgelegt. Damit soll die Grundlage geschaffen werden, Städte und Gemeinden zu verpflichten, eine Wärmeplanung aufzustellen.
Bei der Umstellung der Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energie soll neben der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch die Wärmeversorgung über Wärmenetze verstärkt und ausgebaut werden. Mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) sollen Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen verpflichtet werden, eine Wärmeplanung vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 WPG-E).
Die Wärmeplanung umfasst folgende Bestandteile:
Zunächst muss die Kommune eine Bestandsanalyse (§ 14 WPG-E) durchführen. Bei dieser werden der aktuelle Wärmeverbrauch des beplanten Gebiets ermittelt und die eingesetzten Energieträger identifiziert. Danach soll mit einer Potentialanalyse (§ 15 WPG-E) die Möglichkeit zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme abgeschätzt werden.
Bei einem Zielszenario (§ 16 WPG-E) wird die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung beschrieben. Zielvorgabe ist eine klimaneutrale Wärmeversorgung im Jahr 2045. Nach § 17 WPG-E wird das beplante Gebiet in ein bestimmtes Wärmeversorgungsgebiet eingeteilt. Aufgrund der Analysen wird in dem Wärmeplan eine Versorgungsoption für das Jahr 2045 aufgenommen (§ 18 WPG-E). Hier wird gezeigt, wie eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bestehen kann. Nach § 19 WPG-E soll schließlich konkret dargestellt werden welche Maßnahmen im Einzelnen für die Umsetzung erforderlich sind.
Kommunale Wärmepläne müssen bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen in der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dementsprechend können Flächen für Wärmeinfrastruktureinrichtungen und -maßnahmen planerisch gesteuert werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplans können nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) BauGB Anlagen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien dargestellt werden. In Bebauungsplänen können nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB können Verbote oder Beschränkungen von Luft verunreinigenden Stoffen wie z.B. fossilen Heizstoffen festgesetzt werden.
Neben den begrenzten Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 BauGB bei „klassischen Bebauungsplänen“ können die Gemeinden weitergehende Maßnahmen ihrer kommunalen Wärmeplanung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) umsetzen. Zudem kann durch städtebauliche Verträge mit Privaten nach § 11 BauGB die Durchführung von Maßnahmen der kommunalen Wärmeplanung gesichert werden. In § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB wird klargestellt, dass städtebauliche Verträge auch die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung oder Nutzung oder Speicherung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung geschlossen werden können.