Erschließungsbeiträge für Bestandsstraßen – Fristen für die Abrechnung von Altanlagen beachten!
Unser Morgen-Update informiert über die aktuelle Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden Erschließungsbeiträge für die endgültige Herstellung von Bestandsstraßen erheben können.
Vor allem die Abrechnung von erst nach Jahren endgültig fertig gestellten Bestandstraßen kann rechtlich problematisch sein.
Ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragspflicht und unabhängig vom Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren kann die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die endgültige Herstellung einer Bestandsstraße nach 25 Jahren (Altanlagenregelung) oder auch bereits nach 20 Jahren (Verjährungshöchstfrist) ausgeschlossen sein.
Seit dem 01.04.2021 regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 BayKAG, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Für Gemeinden ist diese Regelung problematisch, wenn sie in ihrem Straßenbestand noch nicht endgültig hergestellte oder nur provisorisch hergestellte Straßen aus der Zeit vor 1998 haben, die erst jetzt endgültig hergestellt werden sollen. Bei Bestandsstraßen ist deshalb zu prüfen, ob frühere Maßnahmen wie z.B. die bloße Staubfreimachung oder die Anbringung von Straßenlaternen, Straßenentwässerungsmaßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen bereits als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Straße zählen.
Die Verjährungshöchstfrist von 20 Jahren für die Beitragserhebung für Erschließungsanlagen beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der sogenannten „Vorteilslage“ (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb 1. Spiegelstrich BayKAG). Die Rechtsprechung stellt für den Eintritt der Vorteilslage auf die endgültige technische Fertigstellung der Straße ab.
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