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Bürgerbegehren – Störfaktor bei kommunalen Planungen?

Das Thema Bürgerbeteiligung ist aufgrund wachsender Bürgerproteste zu einem wichtigen (Stör-)Faktor bei städtebaulichen Planungen geworden. Häufig wird erst in der Endphase eines Bauleitplanverfahrens eine Unterschriftensammlung für ein Bürgerbegehren gestartet, um die Bauleitplanung noch zu stoppen. Die Kommune muss dann überlegen, wie sie auf das Bürgerbegehren reagieren soll.

Zunächst ist die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu klären. Dabei kommt es auf die korrekte Formulierung der Fragestellung und deren Begründung an. Die Fragestellung muss die Planungshoheit der Kommune wahren. Unzulässig ist eine Vorwegnahme der von der Kommune zu treffenden Abwägungsentscheidung oder eine reine Negativ- oder Verhinderungsplanung.

Bei Informationsbroschüren und Veranstaltungen, die sich gegen das Bürgerbegehren
richten, hat die Kommune keine Neutralitätspflicht, es ist jedoch das Gebot der
„Waffengleichheit“ zu beachten. Empfehlenswert ist auch die gleichzeitige Durchführung eines vom Gemeinderat ausgehenden Bürgerentscheides (Ratsbegehren), um dem Bürgerbegehren entgegenzutreten und den Standpunkt und die Interessen der Kommune zu verdeutlichen.
Die vorstehenden Fragestellungen wird Herr Rechtsanwalt Jürgen Greß in einem vhw-Seminar am 08.12.2022 ausführlich behandeln.