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Energiewende erfordert erhöhten Ausbau von PV-Freiflächenanlagen in Bayern

Neben der Windenergie ist Photovoltaik eine der zentralen Säulen zum Ausbau von regenerativen Energien in Deutschland.

PV-Anlagen können auf Dächern, Fassaden, Balkongeländern und Freiflächen realisiert. Das Flächenpotenzial insbesondere für PV-Freiflächenanlagen ist in Bayern dabei noch nicht ausgeschöpft. Das Bayerische Energieprogramm sieht vor, dass Photovoltaik im Jahr 2025 einen Beitrag von bis zu 25 Prozent der bayerischen Bruttostromerzeugung leistet.  Hier sind vor allem auch die Kommunen gefragt, die das Baurecht für PV-Freiflächenanlagen steuern können.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Im Außenbereich werden  von den verschiedenen regenerativen Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen derzeit nur Wind- und Wasserkraftanlagen, Biomasse-/Biogasanlagen und Gebäude-Photovoltaik Anlagen privilegiert. Für die Zulassung von großen  PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich ist dagegen eine kommunale Bauleitplanung erforderlich, da diese nicht vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB erfasst werden.

Die Gemeinde kann PV-Freiflächenanlagen im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) BauGB als Flächen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie darstellen. Im Bebauungsplan wird eine Freiflächen-Photovoltaikanlage meistens als „Sondergebiet für regenerative Energien – Sonnenenergien“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. In der Praxis werden PV-Freiflächenanlagen häufig auf Antrag eines Investors durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 iVm. § 12 BauGB realisiert.

Von besonderer Bedeutung können wegen des Abstands zu Siedlungseinheiten für sehr große PV-Freiflächenanlagen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden abgestimmte interkommunale Entwicklungskonzepte sein. Hier kann auch die Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne mit integrierten Landschaftsplänen in Betracht kommen (vgl. § 205 BauGB)

Standortkonzepte

Die Kommunen stehen vor der Herausforderung, vermehrt geeignete Flächen für erneuerbare Energien im Außenbereich auszuweisen und dennoch die Belange von Landschafts- und Landwirtschaftsraum ausreichend zu berücksichtigen. Es ist zu empfehlen, städtebauliche Standortkonzepte für PV-Freiflächenanlagen zu beschließen, die geeignete Flächen und zugleich auch Restriktionsflächen darstellen. Derartige Standortkonzepte sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Hier können die Hinweise zur zur Ermittlung geeigneter Standorte des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen Bau und Verkehr herangezogen werden .

 

Jakob Hoffmann