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Windenergie als Booster auf dem Weg zur Klimaneutralität in Deutschland?

Windenergie als Booster auf dem Weg zur Klimaneutralität in Deutschland?

Aktuell wird Deutschland sein Ziel verfehlen, bis 2045 klimaneutral zu sein und bis 2030 den Anteil Erneuerbarer Energien auf 80 Prozent zu steigern. Die Bundesregierung will nun das Tempo beim Klimaschutz drastisch anziehen. Im Mittelpunkt soll der Ausbau von Erneuerbaren Energien stehen.

Eine wichtige Rolle wird der Ausbau von Windenergie in Deutschland spielen. Bis 2030 soll es eine Verdopplung der derzeit installierten Leistung geben.

Ca. 2 Prozent der Bundesfläche ist für die Nutzung von Windenergie notwendig, um die Ziele bis 2030 zu erreichen. Nach Berechnungen des Bundesamtes für Naturschutz sind 3,6 Prozent der Bundesfläche für Windkraft nutzbar. Jedoch scheitern viele Vorhaben an den Genehmigungsvoraussetzungen.

Heutzutage sind Windkraftanlagen deutlich höher als 50 Meter. Somit sind solche Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Diese Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen wie das Bauplanungsrecht ein (Konzentrationswirkung).

Probleme bei der Genehmigung ergeben sich vor allem aufgrund von Bauplanungsrecht, Abstandsflächenregelungen und naturschutzrechtlichen Vorschriften. Im Folgenden wird ein grober Überblick über die aktuellen Regelungen geboten und Möglichkeiten aufgezeigt, den Ausbau von Windenergie zu stärken.

Bauplanungsrecht:
Windenergieanlagen werden meistens im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet. Windenergie ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Nach Rechtsprechung findet zwischen der Privilegierung und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen eine nachvollziehende Abwägung statt. Windkraft stellt allerdings keinen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 BauGB dar.

Die Bunderegierung möchte nun klarstellen, dass Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen.

Abstandsflächen:
Zusätzlich problematisch sind verschiedene landesrechtliche Regelungen zu den gebotenen Abstandsflächen. Am prominentesten ist die sogenannte 10H-Regelung in Bayern. Diese legt fest, dass Windkraftanlagen einen Mindestabstand vom zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten müssen. Da Windkraftanlagen in der Regel bis zu 200 Meter Höhe verfügen, stehen die meisten Flächen in Bayern nicht mehr für die Windkraft zur Verfügung.

Vor Einführung der 10H-Regel wurden zwischen 2010-2014 22 Windräder pro Monat in Bayern gebaut. Seit Einführung der 10H-Regelung 2014 wurden in Bayern nur noch 2,6 Anlagen pro Monat errichtet.

Der Bund, der die Gesetzgebungskompetenz für das BauGB hat, kann auch ohne Zustimmung der Länder die Länderöffnungsklausel des § 249 BauGB abschaffen und 10H selbstständig abschaffen.

Naturschutzrechtliche Vorschriften:
Ein weiteres Hindernis am Ausbau der Windenergie stellt der Naturschutz dar. Allein die Sichtung von Vogelarten wie dem Schwarzstorch oder dem Rotmilan im betroffenen Gebiet kann das Ende des Vorhabens bedeuten.

Bisher gilt das artenschutzrechtliche Tötungsverbot absolut. Dieses schützt alle Individuen einer Art vor einem erhöhten Tötungsrisiko durch Windkraftanlagen.

Die Vereinbarkeit von Klimaschutz und Artenschutz kann u. a. durch eine gesetzliche Standardisierung bei der Artenschutzprüfung gelingen, die den Fokus vom Individualschutz auf den Artenschutz lenkt. Des Weiteren kann die Windkraftenergie durch rechtssichere Ausnahmetatbestände in Kombination mit einem nationalen Artenhilfsprogramm verbessert werden. So ist wirksamer Populationsschutz möglich und Artenschutz und Klimaschutz kommen gemeinsam voran.

Im Ergebnis kann der verstärkte Ausbau von Windenergieanlagen zu einem Booster auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität darstellen. Dafür muss der Gesetzgeber allerdings rasch gesetzliche Rahmenbedingung schaffen, um geeignete Flächen für den Ausbau für Windenergie schnell und rechtssicher zu mobilisieren.

Jakob Hoffmann