Die Akzeptanz für den notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien stellt die Energiewende vor große Herausforderungen. Vor allem die örtliche Bevölkerung muss aktiv einbezogen werden und sollte davon auch finanziell profitieren. In der Praxis haben sich verschiedene Beteiligungsmodelle in den Kommunen etabliert:
Kommunale Energie-Genossenschaften (eG)
Vor allem Genossenschaften eignen sich, die kommunalpolitischen Herausforderungen der Energiewende zu bewältigen. Nach Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die Genossenschaft als juristische Person selbst Betreiberin von Windrädern oder Photovoltaik-Anlagen. Die Anleger*innen erwerben Genossenschaftsanteile und finanzieren damit deren Bau und Betrieb. Im Gegenzug erhalten sie eine Dividende. Über die Generalversammlung üben die Mitglieder ihr Mitspracherecht nach § 43 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) aus.
Die Rechtsform der eG hat mehrere Vorteile: Nach § 2 GenG ist die Haftung auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Neue Mitglieder können durch schriftliche Erklärung und Zulassung der Genossenschaft nach § 15 GenG beitreten.
Vor allem für kleinere Kommunen ist eine solches Modell interessant, da der Gründungsaufwand und die Haftungsrisiken für die Mitglieder gering sind und die Akteure vor Ort unmittelbar eingebunden werden können.
GmbH & Co. KG:
Alternativ bietet sich die Gründung einer kommunalen GmbH & Co. KG für regionale Energieunternehmen an. Im Vergleich zu einer Genossenschaft verbleibt die Geschäftsführungsbefugnis bei den Geschäftsführer*innen der GmbH. Dieses Modell bietet Vorteile bei der Realisierung sehr großer Projekte im Bereich Wind oder Biomasse, wenn die klare Entscheidungsverantwortung bei der Geschäftsführung liegen soll.
Bürger*innen haben die Möglichkeit, als Kommanditist*innen Eigenkapital zuzuführen und von den Gewinnen der Gesellschaft zu profitieren. Die Haftung beschränkt sich auf die Komplementär-GmbH.
Schuldrechtliche Beteiligung:
Schuldrechtliche Beteiligungsmodelle stellen ein unkompliziertes Instrument zur Finanzierung und Teilhabe dar. Zum einen gibt es die Möglichkeit, der Projektgesellschaft ein Darlehen nach § 488 BGB bereitzustellen. Zum anderen können Projektgesellschaften Anleihen emittieren, die als Inhaberpapiere nach § 793 BGB verbrieft sind. Dabei werden feste Zins- und Rückzahlungsansprüche vereinbart.
Der Vorteil einer rein schuldrechtlichen Beteiligung liegt darin, dass kein neues Unternehmen gegründet werden muss und die Bürger*innen keine Gesellschafterstellung innehaben.
Welches Modell für ein konkretes Energievorhaben vor Ort geeignet ist, muss unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft werden. Neben rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen sind vor allem die politischen Anreize zur Förderung der Mitwirkungsgemeinschaft der örtlichen Bevölkerung von zentraler Bedeutung.