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Hochwasserschutz und Bauleitplanung

Hochwasserschutz und Bauleitplanung

Die Flutkatastrophe im Juli 2021 im Ahrtal und in Teilen Bayerns hat die gesamte Bunderepublik erschüttert. Schnell wurde auch ein Zusammenhang zum Klimawandel hergestellt. Immer mehr Studien bestätigen, dass sich durch den Klimawandel die Wahrscheinlichkeit und die Intensität extremer Regenfälle in Westeuropa auch in den nächsten Jahren erhöhen werden.

Vor dem Hintergrund zunehmender Extremwetterlagen, sind Städte und Gemeinden gefordert, sich diesen Risiken anzupassen. Aufgrund eines hohen Versiegelungsgrades sind Städte besonders vulnerabel gegenüber Überflutungsgefahren.

Vor allem in der Regional- und Bauleitplanung finden sich zentrale Instrumente zur Anpassung an die Veränderungen des Klimawandels.

Hochwasserschutz kann dem Bebauungsplan als Schranke der Erforderlichkeit des Plans nach § 1 Abs. 3 BauGB, als auch als Abwägungsbelang nach § 1 Abs. 7 BauGB entgegenstehen. Zusätzlich ergibt sich aus § 78 Abs. 1 WHG ein Planungsverbot für den Außenbereich.

Gemeinden sind insofern angehalten Hochwasserschutz in ihren Bauleitplänen ausreichend zu berücksichtigen. Gemeinden können mit folgenden Festsetzungsmöglichkeiten entsprechenden Hochwasserschutz gewähren:

• § 9 Abs. 1 Nr. 14, 14 BauGB: Flächen für Rückhaltung, Versickerung von Niederschlagswasser und Grünflächen
• § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB: Flächen für Wasserwirtschaft, Hochwasserschutzanlagen, Regelungen des Wasserabflusses

Neben den gemeindlichen Handlungsinstrumenten zeigt sich jedoch auch, dass Hochwasserschutz nicht Sache einer einzelnen Gemeinde sein kann, sondern, dass eine Einbindung in die wasserwirtschaftliche Fachplanung, aber auch ein kommunenübergreifendes Handeln in Form von Regionalplänen erfolgen muss. § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 5 ROG sieht als Grundsatz der Raumordnung vor, dass für vorbeugenden Hochwasserschutz zu sorgen ist. Auch § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 2d ROG legt fest, dass Raumordnungspläne Freiräume zum vorbeugenden Hochwasserschutzes gewährleisten müssen.

Diese planerischen Grundsätze sind in der planerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen.

Jakob Hoffmann