Digitales Morgen-Update am 11.10.2023 von 08.30 bis 09.00 Uhr

§ 13b BauGB europarechtswidrig – was ist zu tun?“

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht § 13b BauGB für unvereinbar mit EU-Recht erklärt. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde dürfen somit nicht mehr ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren überplant werden. Bebauungspläne, die bereits im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurden, leiden damit unter einem beachtlichen Verfahrensfehler und verstoßen ebenfalls gegen Europarecht.

 

Daraus ergeben sich diverse Fragen, die wir diskutieren werden:

 

  • Was bedeutet die Entscheidung für noch laufende Verfahren?
  • Welche Rechtsfolgen hat die Entscheidung für bereits als Satzung bekanntgemachte Bebauungspläne?
  • Können bestehende Bebauungspläne weiter vollzogen werden?
  • Und: Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Kommunen für die Überplanung
    von Außenbereichslagen?

In unserem kostenfreien Morgen-Update skizzieren wir die Problemstellung und geben Ihnen Handlungsempfehlungen an die Hand. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung per Mail an seminare@hgrs.eu

Bitte geben Sie im Betreff „Anmeldung zum Morgen-Update am 11.10.2023“ an. Sie erhalten per Mail den Link für das digitale Morgen-Update.

Effiziente Energiewende

Die oberfränkische GELO-Unternehmensgruppe zeigt unter der Ägide von Wolf-Christian Küspert in Wunsiedel und in Weißenstadt, wie effiziente Energiewende aussieht. hgrs begleitet diesen zukunftsträchtigen Weg in allen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen. Continue reading

Digitales Morgen-Update am Mittwoch, 15.02.2023, von 08:30 – 09:00 Uhr

Erschließungsbeiträge für Bestandsstraßen – Fristen für die Abrechnung von Altanlagen beachten!

 

Unser Morgen-Update informiert über die aktuelle Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden Erschließungsbeiträge für die endgültige Herstellung von Bestandsstraßen erheben können.

Vor allem die Abrechnung von erst nach Jahren endgültig fertig gestellten Bestandstraßen kann rechtlich problematisch sein.

Ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragspflicht und unabhängig vom Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren kann die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die endgültige Herstellung einer Bestandsstraße nach 25 Jahren (Altanlagenregelung) oder auch bereits nach 20 Jahren (Verjährungshöchstfrist) ausgeschlossen sein.

Seit dem 01.04.2021 regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 BayKAG, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Für Gemeinden ist diese Regelung problematisch, wenn sie in ihrem Straßenbestand noch nicht endgültig hergestellte oder nur provisorisch hergestellte Straßen aus der Zeit vor 1998 haben, die erst jetzt endgültig hergestellt werden sollen. Bei Bestandsstraßen ist deshalb zu prüfen, ob frühere Maßnahmen wie z.B. die bloße Staubfreimachung oder die Anbringung von Straßenlaternen, Straßenentwässerungsmaßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen bereits als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Straße zählen.

Die Verjährungshöchstfrist von 20 Jahren für die Beitragserhebung für Erschließungsanlagen beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der sogenannten „Vorteilslage“ (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb 1. Spiegelstrich BayKAG). Die Rechtsprechung stellt für den Eintritt der Vorteilslage auf die endgültige technische Fertigstellung der Straße ab.

Die Teilnahme an unserem digitalen Morgen-Update ist kostenfrei. Melden Sie sich an!

    * Diese Angaben sind Pflichtangaben