Wir informieren online über Behindertentestamente und stellen dar, wie die Testamentsvollstreckung und Betreuung gelingen können. Continue reading

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Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht § 13b BauGB für unvereinbar mit EU-Recht erklärt. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde dürfen somit nicht mehr ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren überplant werden. Bebauungspläne, die bereits im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurden, leiden damit unter einem beachtlichen Verfahrensfehler und verstoßen ebenfalls gegen Europarecht.
Daraus ergeben sich diverse Fragen, die wir diskutieren werden:
In unserem kostenfreien Morgen-Update skizzieren wir die Problemstellung und geben Ihnen Handlungsempfehlungen an die Hand. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung per Mail an seminare@hgrs.eu
Bitte geben Sie im Betreff „Anmeldung zum Morgen-Update am 11.10.2023“ an. Sie erhalten per Mail den Link für das digitale Morgen-Update.
Freiflächen am Ortsrand einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 18.7.2023 entschieden werden.
Im Juli informieren wir Sie über den Antrag auf Schulbegleitung und was sich ändert, wenn ein Mensch mit Behinderung volljährig wird.
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Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) vorgelegt. Damit soll die Grundlage geschaffen werden, Städte und Gemeinden zu verpflichten, eine Wärmeplanung aufzustellen. Continue reading
Stellplatzreduzierung durch Mobilitätskonzepte?
Gemeinden äußern immer häufiger den Wunsch, im Rahmen ihrer städtebaulichen Planung Alternativen zum Individualverkehr zu schaffen und diesen auf Fahrrad, Schiene, Bus oder Sharing-Angebote zu verlagern. Continue reading
Die oberfränkische GELO-Unternehmensgruppe zeigt unter der Ägide von Wolf-Christian Küspert in Wunsiedel und in Weißenstadt, wie effiziente Energiewende aussieht. hgrs begleitet diesen zukunftsträchtigen Weg in allen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen. Continue reading
Am 10. Februar 2023 verabschiedete der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich“ (BT-Drs. 20/5570). Dabei finden sich einige neue Änderungen in der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung):
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Mitte Dezember 2022 war das erste LNG-Terminal nach knapp zehn Monaten Bau- und Planungszeit in Wilhelmshaven eröffnet worden. Bundeskanzler Scholz sprach vom „neuen Deutschlandtempo“.
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Erschließungsbeiträge für Bestandsstraßen – Fristen für die Abrechnung von Altanlagen beachten!
Unser Morgen-Update informiert über die aktuelle Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden Erschließungsbeiträge für die endgültige Herstellung von Bestandsstraßen erheben können.
Vor allem die Abrechnung von erst nach Jahren endgültig fertig gestellten Bestandstraßen kann rechtlich problematisch sein.
Ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragspflicht und unabhängig vom Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren kann die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die endgültige Herstellung einer Bestandsstraße nach 25 Jahren (Altanlagenregelung) oder auch bereits nach 20 Jahren (Verjährungshöchstfrist) ausgeschlossen sein.
Seit dem 01.04.2021 regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 BayKAG, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Für Gemeinden ist diese Regelung problematisch, wenn sie in ihrem Straßenbestand noch nicht endgültig hergestellte oder nur provisorisch hergestellte Straßen aus der Zeit vor 1998 haben, die erst jetzt endgültig hergestellt werden sollen. Bei Bestandsstraßen ist deshalb zu prüfen, ob frühere Maßnahmen wie z.B. die bloße Staubfreimachung oder die Anbringung von Straßenlaternen, Straßenentwässerungsmaßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen bereits als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Straße zählen.
Die Verjährungshöchstfrist von 20 Jahren für die Beitragserhebung für Erschließungsanlagen beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der sogenannten „Vorteilslage“ (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb 1. Spiegelstrich BayKAG). Die Rechtsprechung stellt für den Eintritt der Vorteilslage auf die endgültige technische Fertigstellung der Straße ab.
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